Digestenexegese - D. 9, 2, 15, 1

Ulpian zur 'überholenden' Kausalität

Nonfiction, Reference & Language, Law, Legal History
Cover of the book Digestenexegese - D. 9, 2, 15, 1 by Thomas Blum, GRIN Verlag
View on Amazon View on AbeBooks View on Kobo View on B.Depository View on eBay View on Walmart
Author: Thomas Blum ISBN: 9783640132287
Publisher: GRIN Verlag Publication: August 7, 2008
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Thomas Blum
ISBN: 9783640132287
Publisher: GRIN Verlag
Publication: August 7, 2008
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: gut (13 Punkte), Ruhr-Universität Bochum (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Antike Rechtsgeschichte und Römisches Recht), Veranstaltung: Proseminar im Römischen Recht, 29 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: ULPIANUS libro octavo decimo ad edictum § 1. Si servus vulneratus mortifere postea ruina vel naufragio vel alio ictu maturius perierit, de occiso agi non posse, sed quasi de vulnerato, sed si manumissus vel alienatus ex vulnere periit, quasi de occiso agi posse Iulianus ait. haec ita tam varie, quia verum est eum a te occisum tunc cum vulnerabas, quod mortuo eo demum apparuit: at in superiore non est passa ruina apparere, an sit occisus. sed si vulneratum mortifere liberum et heredem esse iusseris, deinde decesserit, heredem eius agere Aquilia non posse. ULPIAN im 18. Buch zum Edikt § 1. Ist ein tödlich verletzter Sklave später durch Gebäudeeinsturz, Schiffbruch oder irgendeinen anderen Unglücksfall schneller zu Tode gekommen, so kann, wie Julian sagt, nicht wegen der Tötung des Sklaven, sondern nur wegen der Verletzung geklagt werden; ist er aber nach Freilassung oder Veräußerung an der Verletzung gestorben, so kann man wegen Tötung klagen. Diese [letzten] Fälle werden deswegen so abweichend entschieden, weil es richtig ist, dass er von dir getötet wurde, indem du ihn damals verletzt hast; dies klärte sich jedoch erst durch seinen Tod. Im ersten Fall verhinderte der Gebäudeeinsturz die Klärung, ob [infolge der Tödlichkeit der Verletzung] eine Tötung vorlag. Hast du aber den tödlich verletzten Sklaven testamentarisch freigelassen und zu deinem Erben eingesetzt und ist dieser hierauf [nach dem Erbfall] gestorben, so kann sein Erbe nicht nach der lex Aquilia klagen. Die zu untersuchende Textstelle stammt aus den Digesten des Kaisers Justinian I. (527 - 565), welcher diese im Jahre 533 in Konstantinopel als Gesetzbuch verkündete. Die Justinianischen Digesten sind eine Zusammenstellung von Auszügen aus den Werken römischer Rechtsgelehrter - Justinian berichtet in C. 1, 17, 2, 1 davon, dass der verantwortliche Jurist Tribonian aus fast 2000 Büchern klassischer Juristen das Beste ausgewählt habe - und bilden den wichtigsten von vier Teilen der heutigen Überlieferung des Römischen Rechts, des Corpus Iuris Civilis, dessen andere Teile die Institutionen, der Codex und die Novellen waren. Die Digesten Justinians waren neben ihrer Funktion als Gesetzbuch gleichzeitig der Stoff für das 2. - 4. Studienjahr der damaligen Juristen. Die in den Justinianischen Digesten zitierten Juristen bezeichneten zum Teil selbst ihre Sammlungen als 'Digesten'. Es muss also unterschieden werden zwischen den Justinianischen Digesten und den 'Digesten' der früheren Juristen.

View on Amazon View on AbeBooks View on Kobo View on B.Depository View on eBay View on Walmart

Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: gut (13 Punkte), Ruhr-Universität Bochum (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Antike Rechtsgeschichte und Römisches Recht), Veranstaltung: Proseminar im Römischen Recht, 29 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: ULPIANUS libro octavo decimo ad edictum § 1. Si servus vulneratus mortifere postea ruina vel naufragio vel alio ictu maturius perierit, de occiso agi non posse, sed quasi de vulnerato, sed si manumissus vel alienatus ex vulnere periit, quasi de occiso agi posse Iulianus ait. haec ita tam varie, quia verum est eum a te occisum tunc cum vulnerabas, quod mortuo eo demum apparuit: at in superiore non est passa ruina apparere, an sit occisus. sed si vulneratum mortifere liberum et heredem esse iusseris, deinde decesserit, heredem eius agere Aquilia non posse. ULPIAN im 18. Buch zum Edikt § 1. Ist ein tödlich verletzter Sklave später durch Gebäudeeinsturz, Schiffbruch oder irgendeinen anderen Unglücksfall schneller zu Tode gekommen, so kann, wie Julian sagt, nicht wegen der Tötung des Sklaven, sondern nur wegen der Verletzung geklagt werden; ist er aber nach Freilassung oder Veräußerung an der Verletzung gestorben, so kann man wegen Tötung klagen. Diese [letzten] Fälle werden deswegen so abweichend entschieden, weil es richtig ist, dass er von dir getötet wurde, indem du ihn damals verletzt hast; dies klärte sich jedoch erst durch seinen Tod. Im ersten Fall verhinderte der Gebäudeeinsturz die Klärung, ob [infolge der Tödlichkeit der Verletzung] eine Tötung vorlag. Hast du aber den tödlich verletzten Sklaven testamentarisch freigelassen und zu deinem Erben eingesetzt und ist dieser hierauf [nach dem Erbfall] gestorben, so kann sein Erbe nicht nach der lex Aquilia klagen. Die zu untersuchende Textstelle stammt aus den Digesten des Kaisers Justinian I. (527 - 565), welcher diese im Jahre 533 in Konstantinopel als Gesetzbuch verkündete. Die Justinianischen Digesten sind eine Zusammenstellung von Auszügen aus den Werken römischer Rechtsgelehrter - Justinian berichtet in C. 1, 17, 2, 1 davon, dass der verantwortliche Jurist Tribonian aus fast 2000 Büchern klassischer Juristen das Beste ausgewählt habe - und bilden den wichtigsten von vier Teilen der heutigen Überlieferung des Römischen Rechts, des Corpus Iuris Civilis, dessen andere Teile die Institutionen, der Codex und die Novellen waren. Die Digesten Justinians waren neben ihrer Funktion als Gesetzbuch gleichzeitig der Stoff für das 2. - 4. Studienjahr der damaligen Juristen. Die in den Justinianischen Digesten zitierten Juristen bezeichneten zum Teil selbst ihre Sammlungen als 'Digesten'. Es muss also unterschieden werden zwischen den Justinianischen Digesten und den 'Digesten' der früheren Juristen.

More books from GRIN Verlag

Cover of the book Grundstrukturen ägyptischer Tempel by Thomas Blum
Cover of the book Erdgas. Eine weltweite Übersicht über Vorkommen, Förderung, Transport und Verwendung by Thomas Blum
Cover of the book Übungsexegese im Fachbereich Neues Testament zu Eph 2, 19 - 20 by Thomas Blum
Cover of the book Die musikalische Förderung von autistischen Kindern und Jugendlichen by Thomas Blum
Cover of the book Personal Mastery und die lernende Organisation by Thomas Blum
Cover of the book Der Film in der Weimarer Republik in seiner Funktion als Wegbereiter des Nationalsozialismus by Thomas Blum
Cover of the book Pädagogik des Jugendreisens by Thomas Blum
Cover of the book Wo bleibt die Würde des Kindes? Sozialpolitik in Deutschland am konkreten Paradigma der Kinderarmut by Thomas Blum
Cover of the book Interkulturelles Training im Gesundheitswesen by Thomas Blum
Cover of the book Influence of shale gas development in Europe on gas market trends by Thomas Blum
Cover of the book Heimbeiräte in Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe by Thomas Blum
Cover of the book Chancengleichheit für alle an deutschen Schulen? Erklärungsansätze für Bildungsnachteile an deutschen Schulen by Thomas Blum
Cover of the book Präfigierungen mit 'a-' im englischen Sprachschatz by Thomas Blum
Cover of the book Morbus-Parkinson - ein Überblick by Thomas Blum
Cover of the book Online-Erhebungen mit EFS Survey by Thomas Blum
We use our own "cookies" and third party cookies to improve services and to see statistical information. By using this website, you agree to our Privacy Policy